Allgemeine Geschäftsbedingungen der EBE Tirol GmbH

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle geschäftlichen Beziehungen und Leistungen (inkl. Auskünften und Beratungen) im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung und der Montage von elektrischen Anlagen (kurz auch als „Anlage“ bezeichnet) sowie des erforderlichen Zubehörs und dazugehöriger Nebenanlagen durch die EBE Tirol GmbH (nachfolgend „EBE Tirol“), gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Mst. Hubert Schiestl, eingetragen im Firmenbuch beim Bezirksgericht Schwaz unter FN 593347. Käufer wird im folgenden auch als Kunde genannt.

Änderungen von und Nebenabreden zu diesen AGB sind, sofern in diesen AGB nichts anderes geregelt, nur wirksam, wenn EBE Tirol GmbH schriftlich ihr Einverständnis erklärt hat.

1.2 Der Einbeziehung anderer AGB, auch in kaufmännischen Bestätigungsschreiben der Kunden oder eines Dritten, wird hiermit widersprochen.

1.3 Im Fall eines Widerspruchs oder sonstiger Abweichungen zwischen den Bestimmungen dieser AGB und den vertraglichen Vereinbarungen gemäß der Bestellung geht die Bestellung den AGB vor.

 

2. Zustandekommen des Vertrags

2.1 Die Präsentation der Anlagen sowie Angaben zur Errichtung derselben auf der Webseite der EBE Tirol GmbH, in Verkaufsprospekten oder in anderer Art und Weise stellen kein verbindliches Verkaufsangebot dar.

Es handelt sich um eine unverbindliche Aufforderung an Kunden, ihrerseits in Form einer Bestellung ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über den Kauf einer Anlage sowie vereinbarter Nebenanlagen und deren Errichtung mit EBE Tirol GmbH abzugeben (im Folgenden umfasst dies auch die Benennung: „die Bestellung“).

2.2 Die Bestellung durch den Kunden erfolgt durch das Unterzeichnen des Angebotes, welches die EBE Tirol GmbH an den Kunden gerichtet hat. Diese Leistungsbeschreibung (Angebot) wird von der EBE Tirol GmbH, in der Regel bei oder nach einem Orts- und Beratungstermin oder auf Grundlage von Kundeninformationen in Absprache mit die/dem Kunden*in, erstellt.

2.3 Auf die Bestellung des Kunden erfolgt durch EBE Tirol GmbH die Vertragsannahme (im Folgenden auch: „die Auftragsbestätigung“) in Textform.

Die Auftragsbestätigung erfolgt durch EBE Tirol GmbH innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Bestellung des Kunden. Geht der Kunde innerhalb dieser Frist keine Auftragsbestätigung zu, ist ein Vertrag nicht zustande gekommen.

Die EBE Tirol GmbH kann die Bestellung eines Kunden jederzeit zurückweisen, insbesondere wenn Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Kunden bestehen. Ebenso wenn der EBE Tirol GmbH widrige Umstände bekannt werden, welche eine sachgemäße Umsetzungsausführung nicht mehr möglich machen.

2.4 Die EBE Tirol GmbH (oder ein beauftragtes Partner-Unternehmen für bestimmte (Sonder)Gewerke, ist berechtigt, nach der Auftragsbestätigung weitere Vor-Ort-Termine mit dem Kunden durchzuführen, um die Lieferung, Installation und Logistik zu planen. Dem Kunden wird ein Ansprechpartner insoweit für Absprachen und Rückfragen in angemessenem Umfang bekannt gegeben.

2.5 Sollte sich während der konkreten Anlagenplanung herausstellen, dass aus technischen Umständen eine Anpassung der Bestellung erforderlich wird, wird EBE Tirol GmbH dies dem Kunden unverzüglich mitteilen und geänderte Vertragsunterlagen in Textform zukommen lassen.

Sollte zwischen dem Kunden und der EBE Tirol GmbH keine Einigung über die geänderten Umstände zustande kommen, steht beiden Parteien ein Rücktrittsrecht zu.

Wenn bereits Leistungen erfolgt sind, sind diese bis dahin erbrachte(n) Leistung(en) der EBE Tirol GmbH im vollen Umfang zu bezahlen.

2.6 Anpassungen der Bestellung betreffend die exakte Größe und Leistung der Anlage aufgrund eines aktuellen Aufmaßes oder sonstiger aktualisierter Informationen über den Errichtungsort, die nicht zu einer Veränderung der genannten Werte von mehr als 10 % führen, können von der EBE Tirol GmbH einseitig vorgenommen werden. Im Übrigen gilt Ziffer 2.5.

 

3. Lieferung der Anlage

3.1 Alle Installationen in Form der Elektrotechnik, Photovoltaik, Wärmepumpen, Sanitär, Heizung, Lüftung und auch sonstigen werden im folgenden als Anlage/n bezeichnet.

3.2 Die Lieferung der Anlage bzw. ihrer Bestandteile erfolgt an die von der/dem Kunden*in angegebene Lieferadresse.

3.3 Die Mitteilung eines Liefertermins erfolgt spätestens 1 Tag vor dem Liefertermin in Textform oder per telefonischer Absprache.

3.4 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Anlage bzw. ihre Bestandteile zum Liefertermin ordnungsgemäß an der Lieferadresse abgeliefert werden können.

Dafür stellt der Kunde sicher, dass die Komponenten der Anlage ebenerdig mit einem 7,5 t LKW mindestens bis zur Bordsteinkante angeliefert werden kann. Sollte eine solche Anlieferung nicht möglich sein, ist der Kunde verpflichtet, dies EBE Tirol GmbH unverzüglich mitzuteilen.

Sollte der Kunde an einem ordnungsgemäß mitgeteilten verbindlichen Liefertermin nicht erreichbar oder die Anlieferung aus sonstigen Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht möglich sein, so kann die EBE Tirol GmbH die entstandenen Kosten dem Kunden unter Nachweis der Berechnungsgrundlage in Rechnung stellen. 

3.5 Der Kunde trägt dafür Sorge, die angelieferte Anlage bzw. ihre Bestandteile mit zumutbaren Maßnahmen vor Diebstahl oder Beschädigung zu sichern.

 

4. Montage

4.1 Die EBE Tirol GmbH errichtet und installiert die Anlage beim Kunden. Die notwendigen Installationstermine sind zwischen der EBE Tirol GmbH und dem Kunden abzustimmen.

4.1.a Die EBE Tirol GmbH hat nach erhalt des unterzeichneten Angebotes und verschicken der Auftragsbestätigung, bis zu einem Jahr Zeit die Anlage zu montieren bzw. installieren, bei sehr großen Anlagen erhöhte sich dieser Zeitraum auf zwei Jahre.

4.2. Die EBE Tirol GmbH ist aufgrund von Zeitdruck oder sonstigen Gründen, welche auch den Fertigstellungstermin betreffen, dazu befugt die Arbeiten für die Montage der Anlage an ein Subunternehmen zu übergeben.

4.3 Der Kunden gestattet der EBE Tirol GmbH und von der EBE Tirol GmbH beauftragten Personen oder Unternehmen alle für die Errichtung erforderlichen Arbeiten auf seinem Grundstück und in oder an seinem Gebäude vorzunehmen, insbesondere

a) die Anbringung und Installation einer Anlage unter Einschluss aller zweckdienlichen Maßnahmen

b) die Errichtung von Messeinrichtungen

c) die Verlegung von Anschlussleitungen

d) die Installation sonstiger Komponenten

4.4 Der Kunde gewährt der EBE Tirol GmbH und von der EBE Tirol GmbH beauftragten Personen oder Unternehmen, soweit dies für eine ordnungsgemäße Lieferung und Errichtung der Anlage erforderlich ist, ungehinderten und unbeschränkten Zugang zu all seinen Räumen, Gebäudeteilen, Dachflächen, technischen Anlagen und Leitungen.

4.5 Die EBE Tirol GmbH wird dem Kunden nach Abschluss der Montage, Inbetriebsetzung und Fertigstellung aller Arbeiten (darunter fallen nicht die Zählersetzung und die Inbetriebnahme durch den Netzbetreiber) das Inbetriebnahmeprotokoll und alle weiteren erforderlichen Unterlagen übergeben.

Die EBE Tirol GmbH wird dem Kunden oder vom Kunden benannten Personen ferner eine Einführung in die wesentlichen Funktionsweisen der PV-Anlage gewähren.

4.6 Der Bauherr oder auch Kunde ist dafür verantwortlich das für die Installation und Montage einer Anlage alle vorhergehenden Arbeiten erledigt wurden. Sollte dies nicht der Fall sein werden die verzögerungskosten direkt an den Kunden (Bauherren) weiterverrechnet.

4.7 Sollte die EBE Tirol GmbH eine PV-Anlage auf oder in die Gebäudehülle montieren egal ob Fassade oder Dach hat der Bauherr oder Kunde die Aufgabe die zusätzliche Last, welche das Gebäude tragen muss, von einem unabhängigen Statiker prüfen zu lassen, die Kosten dafür trägt der Bauherr oder Kunde selbst.

4.8 Sollte der Bauherr oder Kunde dem Punkt 4.7 nicht folgeleisten übernimmt die EBE Tirol GmbH keinerlei Kosten, für nachfolgende oder daraus resultierende Schäden.

4.9 Sind die Arbeiten aus Punkt 4.7 bis zum Tag des Montagebeginns nicht erfolgt. Ist die EBE Tirol GmbH dazu berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

4.10 Die EBE Tirol GmbH darf sich für sämtliche Tätigkeiten im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden von ihm beauftragten Dritten bedienen. Die EBE Tirol GmbH wählt alle eingesetzten Nachunternehmer sorgfältig aus.

4.12 Für Vorgaben des örtlichen Netzbetreibers, insbesondere zur Einspeiseleistung, ist EBE Tirol GmbH nicht verantwortlich. Sollten Vorgaben des örtlichen Netzbetreibers oder besondere Anschlussbedingungen nach Beginn der Montage der PV-Anlage dazu führen, dass Änderungen an der PV-Anlage oder ihrer technischen Ausstattung vorgenommen werden muss, sind die Kosten vom Kunden zu übernehmen.

 

5. Pflichten des Kunden; Dachstatik, Dachbeschaffenheit, Bodenbeschaffenheit;

5.1 Der Kunde sichert zu, dass das Gebäude und/oder die Dachfläche, an oder auf dem die PV-Anlage angebracht wird, hierfür geeignet sind.

Es obliegt allein kundenseitig, die Gebäude- und Dachfläche, an oder auf der die PV-Anlage angebracht wird, in Stand zu halten und gegebenenfalls in Stand zu setzen, soweit dies für die Installation und den Betrieb der PV-Anlage erforderlich ist.

Bestehen aus Sicht von der EBE Tirol GmbH Zweifel an den statischen Voraussetzungen oder der sonstigen Dachbeschaffenheit, kann EBE Tirol GmbH die Vorlage des Nachweises der Standsicherheit/Statik/Geeignetheit des Daches kundenseitig zu verlangen.

Erfolgt die Vorlage des Nachweises nicht, ist EBE Tirol GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5.2 Der Kunde ist verpflichtet der EBE Tirol GmbH eine Betretungserlaubnis zu allen Räumlichkeiten, Dach usw. zu geben falls erforderlich, um die Montagearbeiten nicht zu verzögern.

5.3 Die EBE Tirol GmbH haftet nicht für Mängel und Schäden an Dach und Gebäude, die durch eine fehlende Eignung von Dach oder Gebäude für die Installation und den Betrieb der PV-Anlage oder sonstiger Anlagen entstehen.

5.4 Die Beantragung und Beschaffung aller für die Errichtung und den Betrieb der PV-Anlage nebst Nebeneinrichtungen sowie für den Netzanschluss erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen und sonstigen Bewilligungen sowie die Wahrnehmung aller gegenüber dem Netzbetreiber und der Bundesnetzagentur vorzunehmenden Mitteilungen, insbesondere soweit diese Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer finanziellen Förderung sind, obliegen ausschließlich kundenseitig, sofern eine vollständige oder teilweise Übernahme dieser Aufgaben durch die EBE Tirol GmbH nicht ausdrücklich in Textformvereinbart worden ist.

5.5 Zahlungsforderungen des Stromnetzbetreibers, insbesondere im Zusammenhang mit dem Netzanschluss, der Inbetriebnahme, dem Betrieb oder der Abrechnung der Stromeinspeisung bzw. des Strombezugs der Anlage, trägt der Kunden.

5.6 Dem Kunden ist bekannt, dass für die Installation und den Betrieb einer PV-Anlage mit Netzparallelbetrieb, ein uneingeschränkter, dauerhafter Zugang zum Internet und dauerhafter Stromanschluss notwendig ist und stellt dies auch sicher.

5.7 Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Vertragserfüllung relevanten Dokumente auf Anfrage von der EBE Tirol GmbH an die EBE Tirol GmbH auszuhändigen, insbesondere solche Dokumente, die für die Anmeldung der Anlage beim Netzbetreiber notwendig sind.

5.8 Ein Angebot für einen Entnahme- /Rückgabebrunnen für eine z.B. Grundwasserwärmepumpe ist nie ein pauschal Angebot, jegliche Mehrkosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Das entsteht aus der tatsache das im vornhinein nie genau definiert werden kann wie die Bodenbeschaffenheit ist.

5.9. Alle Verfahrenskosten für eine Wasserrechtliche Einreichung bei der Behörde hat der Kunde selbst zu tragen.

 

6. Bestandsaufnahme – Baudokumentation

6.1 Aufnahmen zur Angebotserstellung: Beim Ersttermin und Besichtigung vor Ort, muss eine fachgerechte Fotodokumentation des Alt- und Istbestandes (Bsp.: Gebäude, Dach, Materialbeschaffenheit, Verrohrungen, Stromverteiler, Leitungen etc. bei Bedarf Doku der Warm-/Kaltwasserinstallation vorgenommen. Dies gilt auch für Rechnungskopien, welche zur Mengen- und Datenerhebung des Energielieferanten zwecks Angebotserstellung benötigt werden).

6.2 Aufnahmen zur Auftragsvergabe: Die Verarbeitung der o.a. Fotodokumentationen ist im Sinne des Kunden für die Erfüllung unseres Angebotes, Bestellungen bis hin zur Auftragsbearbeitung und Abschlussdokumentation des Auftrags erforderlich. Es handelt sich somit um die  Durchführung der vertraglichen Umsetzung im Sinne des Kunden.

Wenn es zu einem Auftrag kommt, verwendet die EBE Tirol Gmbh die Bilder bis zur vollständigen Auftragsabwicklung für die Einweisung z.B. von  Mitarbeitern*innen (eventuell beauftragter Subpartner für die Montage- oder Anlieferungen).

6.3 Löschungsrecht: Nach 10 Jahren werden die Daten ordnungsgemäß gelöscht. Sie haben jederzeit das Recht, die Löschung bei uns zu verlangen. Selbstverständlich schützen wir im Rahmen unserer Datenschutzmaßnahmen Ihre Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung durch Dritte.

 

7. Eigentum – Gefahrübergang - Eigentumsvorbehalt

7.1 Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Anlage geht mit Inbetriebnahme der Anlage auf dem Kunden über.

7.2 Die EBE Tirol GmbH behält sich bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum an der Anlage und dem Zubehör vor („Eigentumsvorbehalt“).

7.3 Der Kunde ist verpflichtet, das Vorbehaltseigentum mit der erforderlichen Sorgfalt zu behandeln und insbesondere anfallende Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten durch qualifizierte Personen durchführen zu lassen.

7.4 Soweit die Anlage und das Zubehör während der Dauer des Eigentumsvorbehalts mit einem Gebäude oder Grundstück fest verbunden oder auf einem Grundstück eingebracht werden, sind die Vertragspartner sich einig, dass dies lediglich zu einem vorübergehenden Zweck geschieht.

7.5 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts an der PV-Anlage oder Teilen hiervon oder am Zubehör, ist die Verpfändung, Sicherungsübereignung, Übereignung oder Veräußerung an Dritte unzulässig.

Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen bzw. Eingriffen Dritter hat der Kunde auf das Vorbehaltseigentum von der EBE Tirol GmbH hinzuweisen und der EBE Tirol GmbH unter Übergabe aller für einen Widerspruch erforderlichen Unterlagen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

7.6 Übersteigt der Wert aller der EBE Tirol GmbH zustehender Sicherungsrechte die Höhe der damit gesicherten Ansprüche, so wird die EBE Tirol GmbH auf Verlangen des Kunden nach eigener Wahl Sicherheiten freigeben.

7.7 Sollte der Kunde nach Fertigstellung einer PV-Anlage oder Windkraftanlage, die Anlage innerhalb eines Monats nicht vollständig bezahlen (Schlussrechnungsdatum), so ist die EBE Tirol GmbH befugt durch das Eigentumsvorbehaltes den erzeugten Strom bis zur vollständigen Bezahlung an einen Stromanbieter (Energiehandel) zu verkaufen. Der daraus entstandene Erlös geht zu 100% an die EBE Tirol GmbH.

 

8. Kaufpreis und Ratenzahlung

8.1 Der Kaufpreis ergibt sich aus der Bestellung. Beim Kauf der Anlagen sind Liefer- und Montagekosten im Kaufpreis enthalten.

8.2 Der Kunde erklärt, dass er Betreiber der vertragsgegenständlichen PV-Anlage ist.

8.3 Die Zahlungskonditionen bzw. der Zahlungsplan wird individuell zwischen Kunden und der EBE Tirol GmbH vereinbart und diese sind auch im jeweiligen Angebot ersichtlich.

8.4. Sofern nicht anders vereinbart gilt als Zahlungsziel für jede Rechnung einschließlich der Schlussrechnung 14 Tage ab Rechnungsdatum.

8.5. Monatliche Ratenzahlungen werden von der EBE Tirol GmbH nicht angeboten.

8.6. Im Falle des Verzugs einer Zahlung, werden 2% der Rechnungssumme als Mahnspesen verrechnet. Die Mahnspesen werden pro Verzug pro Rechnung an den Kunden verrechnet.

8.7. Die Visualisierung obgleich sie für die PV-Anlage, Wärmepumpe oder für eine sonstigen Anlage ist, wird wenn sie nicht expliziet im Angebot aufgeführt wurde nur die ersten 6 Monate nach Inbetriebnahme der Anlage kostenlos zur Verfügung gestellt. Danach wird der Account automatisch deaktiviert, sofern der Kunde sich nicht für einen Kauf oder ein Abonnement entscheidet.

8.8. Die Visualisierung kann entweder wenn sie expliziet im Kaufpreis enthalten ist, als einmal Pauschale bezahlt werden oder auch als monatliches Abonnement gemietet werden.

 

9. Gewährleistung

9.1 Dem Kunden stehen Gewährleistungsrechte zu, dabei wird auf die gesetzlichen fristen verwiesen.

9.2 Die konkret vereinbarte Beschaffenheit ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung dem Angebot. Jede anderweitige Angabe von der EBE Tirol GmbH zum Gegenstand von Lieferungen und/oder Leistungen (z.B. technische Daten, Toleranzen) sowie sämtliche im Rahmen des Internetangebots von der EBE Tirol GmbH generierten Darstellungen (technische Zeichnungen, Abbildungen von Bauteilen etc.) sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern beschreiben die Lieferungen und Leistungen lediglich unverbindlich.

9.3 Abweichungen von der im Angebot vereinbarten Beschaffenheit aufgrund rechtlicher Vorschriften oder aufgrund besonderer Anforderungen des am Installationsort örtlich zuständigen Stromnetzbetreibers stellen keinen Mangel dar.

Dies gilt ebenso für

(a) Abweichungen, die im Hinblick auf die Gegebenheiten am Installationsort eine technische Verbesserung darstellen sowie für,

(b) den Ersatz von Komponenten der Anlage durch gleichwertige Komponenten, soweit hierdurch die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird.

Die in diesem Zusammenhang gelieferten, aber nicht verwendeten Komponenten werden nicht an den Kunden herausgegeben.

Der Kunde hat diesbezüglich keinen Anspruch auf Übergabe und Übereignung.

9.4 Soweit durch die EBE Tirol GmbH oder auf Internetseiten von der EBE Tirol GmbH finanzielle Berechnungen und/oder Prognosen, Berechnungen des Stromertrags von Photovoltaikanlagen und/oder sonstige Ertragsberechnungen und/oder Berechnungen zur Stromeinsparung (im Folgenden insgesamt: „Kalkulationen“) angeboten oder erstellt werden, stellen diese lediglich Beispielsberechnungen ohne Verbindlichkeit dar.

Die EBE Tirol GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der Kalkulationen oder die Richtigkeit und Vollständigkeit der in den Kalkulationen enthaltenen Angaben. Die Kalkulationen stellen ferner keine Geschäftsgrundlage für den Abschluss des Vertrages dar.

9.5 Die Anlagen und ihre Komponenten unterliegen einer technisch bedingten sowie einer natürlichen und altersbedingten Abnutzung, wodurch es zu Leistungsverlusten kommen kann („Degradation“); die Degradation stellt keinen Mangel der PV-Anlage dar und ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

9.6 Gewährleistungsansprüche können kundenseitig nicht mehr geltend gemacht werden, wenn diese/er Veränderungen an der Anlage oder ihrer Komponenten vorgenommen hat oder durch Dritte hat vornehmen lassen, es sei denn die EBE Tirol GmbH hat den Veränderungen mindestens in Textform zugestimmt hat.

9.7 Die Gewährleistungsansprüche bestehen unabhängig und unbeschadet von gesondert eingeräumten Herstellergarantien.

9.8 Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Kunde einen Mangel bei Übergabe kennt und sich seine Rechte wegen des Mangels nicht vorbehält. Gewährleistungsansprüche sind ferner im Fall von offenen Mängeln ausgeschlossen, wenn der Kunde sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe der Anlage bei EBE Tirol GmbH mindestens in Textform geltend macht. Offene Mängel sind solche, die der Kunde bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkannt hat oder hätte erkennen können.

9.9 Im Falle etwaiger Mängelrügen durch den Kunden ermöglicht und gewährt dieser der EBE Tirol GmbH und von der EBE Tirol GmbH beauftragten Personen oder Unternehmen zu Prüfzwecken sowie zum Zweck der Nachbesserung den Zutritt zu den entsprechenden Anlagen.

9.10 Die EBE Tirol GmbH hat bei Fehlschlag eines Nachbesserungsversuchs das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist einen erneuten Nachbesserungsversuch vorzunehmen. Das Recht, zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern steht die/dem Kunden*in erst zu, wenn der zweite Nacherfüllungsversuch fehlschlägt.

 

10. Haftung und Schadensersatz

10.1 Die Vertragspartner haften einander uneingeschränkt für Vorsatz.

10.2 Für einfache bzw. grobe Fahrlässigkeit haften die Vertragspartner nur im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen sowie im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. „Wesentliche Vertragspflichten“ der Vertragspartner sind solche, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der jeweils andere Vertragspartner daher vertraut und vertrauen darf.

Die Haftung der Vertragspartner ist in allen Fällen einfacher Fahrlässigkeit – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen – zudem auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

10.3 Eine weitergehende Haftung ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten jedoch nicht für gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z.B. gemäß Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.

10.4 Soweit die Haftung der Vertragspartner ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Vertragspartner.

 

11. Rücktritt vom Vertrag

11.1 Beide Vertragsparteien können vom Vertrag zurücktreten, wenn der Betreiber des Netzes der allgemeinen Versorgung einen Anschluss der Anlage an sein Netz über den Verknüpfungspunkt des Grundstücks ablehnt.

11.2 Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn das Gutachten über die Dach- bzw. Gebäudestatik ergibt, dass das Dach bzw. Gebäude für die Errichtung einer PV-Anlage nicht oder nicht im geplanten Ausmaß geeignet ist.

 

12. Datenschutz; Einwilligung

Die EBE Tirol GmbH schützt die Daten ihrer Kunden zu jeder Zeit gemäß den Vorgaben des geltenden Datenschutzrechts. Es gilt die Datenschutzerklärung von der EBE Tirol GmbH, die unter folgendem Link (hts://www.ebe-tirol …. / datenschutz.html) einsehbar ist.

 

13. Schlussbestimmungen

13.1 Die EBE Tirol GmbH ist berechtigt, die geschuldeten Lieferungen und Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen.

13.2 Die Textform umfasst stets auch Erklärungen per E-Mail und Informationsübermittlung per automatisiertem elektronischen Datenaustausch.

13.3 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags hiervon unberührt.

13.4 Die Vertragspartner werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung diejenige Regelung zu vereinbaren, die der wirtschaftlich verfolgten Zielsetzung am nächsten kommt. Dasselbe gilt, wenn sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

13.5 Mündliche Nebenabreden zwischen den Parteien bestehen nicht. Im Falle von Nebenabreden und aufgrund kurzfristig geänderter, bautechnischer Gegebenheiten vor Ort, bedarf dies der Schriftlichkeit.

13.6 Es gilt ausschließlich österreichisches Recht, sofern nicht anders zwingend gesetzlich vorgegeben.

13.7 Gerichtsstand gilt Bezirksgericht Schwaz, sofern nicht anders zwingend gesetzlich vorgegeben.

 

Änderungen vorbehalten - EBE Tirol GmbH (29.09.2023)

Wir bedanken uns für Ihre Durchsicht und Kenntnisnahme. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne beratend zur Verfügung.

Ihr EBE Tirol Gmbh Team

* In den AGB verwenden wir für die leichtere Lesbarkeit, ausschließlich das männliche Maskulin, natürlich wollen wir alle Geschlechter ansprechen.